BGV B2 (Früher VBG 93) Laserstrahlung (Auszug aus folgender Fassung) trotz sorgfältiger Prüfung werden für den Inhalt des Textes keine Gewähr übernommen. Bitte lesen Sie in der originalen Norm die zughörigen Durchführungsanweisungen genau durch! vom 1.April 1988 in der Fassung vom 1.Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995 - II. Begriffsbestimmungen: BGV B2 § 2 Begriffsbestimmungen Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, Anlagen oder Versuchsaufbauten, mit denen Laserstrahlung erzeugt, übertragen oder angewendet wird. Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist jede elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen im Bereich zwischen 100 nm und 1 mm, die als Ergebnis kontrollierter stimulierter Emission entsteht. Die Klasse einer Lasereinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift kennzeichnet das durch die zugängliche Laserstrahlung bedingte Gefährdungspotential nach Maßgabe folgender Bedingungen: Klasse 1 : Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich Klasse 2 : Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm - 700 nm). Sie ist bei kurzer Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge. Klasse 3 A : Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlungsquerschnitt durch optische Instrumente verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm - 700 nm ) bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitstrahlung, ungefährlich. Klasse 3 B : Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut. Klasse 4 : Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- oder Explosionsgefahr verursachen.
Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist der Maximalwert, der für eine bestimmte Klasse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist Die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift stellt den Grenzwert für eine ungefährliche Bestrahlung des Auges oder der Haut dar Der Laserbereich im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist der Bereich, in welchem die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung überschritten werden können.
- III. Bau und Ausführungen: BGV B2 § 3 Allgemeines Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lasereinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind. Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89 / 392 / EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91 / 368 / EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89 / 655 / EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89 / 392 / EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnitts des Anhang I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. Absatz 3 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den verkehr gebracht worden sind. Lasereinrichtungen die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens der Anforderungen der Richtlinie 89 / 655 / EWG entsprechen.
BGV B2 § 4 Lasereinrichtungen Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Änderung der Zuordnungsvoraussetzungen muss eine Änderung von Klassenzuordnung- und Kennzeichnung vorgenommen werden. Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist. Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschritten wird. Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserquelle durch das Vorsatzgerät beurteilt werden kann. Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3A müssen so beschaffen sein, dass keine Vorsatzgeräte angebracht werden können, durch die sich die Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 ergeben würden.
Hier nur ein Auszug der wichtigsten Punkte aus der BGV B2. Bitte lesen Sie immer die derzeit aktuelle und original BG Vorschrift. In dieser Vorschrift werden auch Umsetzungen in den so genannten Durchführungsanweisungen behandelt. Hierzu kann auch die BG-Information BGI 832 (ZH1 / 405) zu Rate gezogen werden, hier werden die Laserklassen und das Umgehen, bzw. das Anwenden der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2 auf neue Laserklassen und MZB-Werte nach DIN EN 60 825-1 (VDE 0837-1): 2001-11, behandelt. Bei Fragen im Thema Lasersicherheit stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. |