Lasersicherheitstechnik - Elcoma GmbH, Die intelligente Lösung!

Elcoma GmbH
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Lasersicherheitstechnik


Auf über 30 Jahre Praxis-Erfahrung auf dem Gebiet der Lasersicherheitstechnik können wir mittlerweile zurückgreifen.

Leistungen im Bereich der Lasersicherheitstechnik
  • Erstellen von Sicherheitskonzepte für Laserbearbeitungsmaschinen
  • Gefahrenanalyse
  • Risikobeurteilung
  • Schnittstellen von verschiedenen Zuliefern, speziell von unterschiedlichen Laserbearbeitungsanlagen oder Laboreinrichtungen, insbesondere die darin enthaltenen Bearbeitungsmaschinen, die über CNC, SPS oder PC gesteuert sind
  • Ausarbeiten von Pflichtenheften
  • Schnittstellenharmonisierung unterschiedlicher Anlagen-, oder Maschinenabschnitten
  • Sanierungen alter Anlagen oder Maschinen, d. h. wir bringen alte Anlagen oder Maschinen auf den neusten Stand der Technik
  • Planung, Projektierung und Einrichtung von Laserversuchslabors
    • Wenn ein oder mehrere Laser mit einer oder mehreren Bearbeitungsstationen verschaltet werden müssen
    • Das Verschalten von Lasern, bzw. Laserbearbeitungsmaschinen, wenn sich diese in unterschiedlichen Laborräumen befinden und deren Laserstrahlung in Fremdräume umgeleitet werden sollen -> Überkreuz Verschaltung
    • Visualisierung der Sicherheitsstände über gängige Bussysteme oder Ethernet
  • Einbringen von Laserzusatz- oder Vorschaltgeräten an Ihre Bearbeitungsmaschine
    • Scannersteuerung
    • Lasermonitore
    • Leistungsmessgeräte
    • Schnittstellenanpassung auch von Fremdanbietern, d. h. das Verschalten von unterschiedlichen Komponenten, auch wenn diese vermeintlich elektrisch nicht zusammenpassen. Solche Hürden wie zum Beispiel unterschiedliche Spannungspegel oder Schaltungstypen (npn / pnp) können durchaus überwunden werden.
  • Das Entwerfen von Sonderlösungen
    • Sensoradapter
      • Dient zur Verschaltung von verschiedenster Mess - Sensorik auf unterschiedlichen Messkanäle von Echtzeitmesssystemen. Bei der Sensoradapterbox können die Kanäle mit dem jeweiligen Sensor frei zusammen gesteckt, bzw. zugeordnet werden und dass unter Spannung. Beispiele: Rückreflexsensor, Fotodiode, Laser-Analogausgang, ... .

Wir sind zertifiziert durch die Universität Ulm
  • Institut für Lasertechnologien in der Medizin und Messtechnik

Planung / Engineering / Consulting
Planung ist die gedankliche Vorwegnahme zukünftigen Handelns basierend auf einer Prognose.

Mit eigens entwickelten Sicherheitsmodulen, welche miteinander kombinierbar sind, können wir auch auf komplizierte Anforderungen schnell und einfach reagieren.

Vorteile von Sicherheits-Modulen:
  • Jedes Modul kann autark getestet werden
  • Beim Ändern von Sicherheitsanforderungen, müssen nur geänderte Module auf ihre Funktion getestet werden, nicht eine ganze Sicherheitssteuerung
  • Sicherheitsbausteine bzw. Module können in Hard- und Softwarelösungen umgesetzt werden
  • Ermöglicht ein schnelles diagnostizieren von Fehlern in einer Anlage
  • Durch vordefinierte Funktionen der Module kann eine Neuanlage schnell und unkompliziert vorgeplant und angeboten werden



Wichtiges im Bereich der Lasertechnik

BGV B2 (Früher VBG 93)

Laserstrahlung (Auszug aus folgender Fassung)
trotz sorgfältiger Prüfung werden für den Inhalt des Textes keine Gewähr übernommen. Bitte lesen Sie in der originalen Norm die zugehörigen Durchführungsanweisungen genau durch!

vom 01. April 1988
in der Fassung vom 01. Januar 1997
mit Durchführungsanweisung vom Oktober 1995

ll. Begriffsbestimmung

BGV B2 § 2

Begriffsbestimmungen
  1. Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, Anlagen oder Versuchsaufbauten, mit denen Laserstrahlung erzeugt, übertragen oder angewendet wird.
  2. Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist jede elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen im Bereich zwischen 100 nm und 1 mm, die als Ergebnis kontrollierter stimulierter Emission entsteht.
  3. Die Klasse einer Lasereinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift kennzeichnet das durch die zugängliche Laserstrahlung bedingte Gefährdungspotential nach Maßgabe folgender Bedingungen:
    1. Klasse 1   : Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich
    2. Klasse 2    : Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm - 700 nm). Sie ist bei kurzer Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich für das Auge.
    3. Klasse 3 A : Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlungsquerschnitt durch optische Instrumente verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm - 700 nm) bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitstrahlung, ungefährlich.
    4. Klasse 3 B : Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut.
    5. Klasse 4   : Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gesteuerte Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- oder Explosionsgefahr verursachen.
  4. Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist der Maximalwert, der für eine bestimmte Klasse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist.
  5. Die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift stellt den Grenzwert für eine ungefährliche Bestrahlung des Auges oder der Haut dar.
  6. Der Laserbereich im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist der Bereich, in welchem die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung überschritten werden können.

lll. Bau und Ausführungen

BGV B2 § 3

Allgemeines
  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lasereinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes lll beschaffen sind.
  2. Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89 / 392 / EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91 / 368 / EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89 / 655 EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
  3. Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89 / 392 / EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes des Anhang I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG Konformitätserklärung nach Anhang ll sowie das EG Zeichen nach Anhang lll der Richtlinie Nachgewiesen ist.
  4. Absatz 3 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den verkehr gebracht worden sind.
  5. Lasereinrichtungen die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 01. Januar 1997 mindestens der Anforderung der Richtlinie 89 / 655 EWG entsprechen.

BGV B2 § 4

Lasereinrichtungen
  1. Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Änderungen der Zuordnungsvoraussetzungen muss eine Änderung von Klassenzuordnung- und Kennzeichnung vorgenommen werden.
  2. Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
  3. Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.
  4. Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschnitten wird.
  5. Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgerät für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserquelle durch das Vorsatzgerät beurteilt werden kann.
  6. Lasereinrichtungen der Klasse 1 bis 3A müssen so beschaffen sein, dass keine Vorsatzgeräte angebracht werden können, durch die sich die Lasereinrichtung der Klasse 3B oder 4 ergeben würden.

Hier nur ein Auszug der wichtigsten Punkte aus der BGV B2. Bitte lesen Sie immer die derzeit aktuelle und original BG Vorschrift. In dieser Vorschrift werden auch Umsetzungen in den sogenannten Durchführungsanweisungen behandelt.

Hierzu kann auch die BG-Information BGI 832 (ZH1 / 405) zu Rate gezogen werden, hier werden die Laserklassen und das Umgehen, bzw. das Anwenden der Unfallsverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2 auf neue Laserklassen und MZB-Werte nach DIN EN 60 825-1 (VDE 0837-1): 2001-11, behandelt.

Bei Fragen im Thema Lasersicherheit stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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+49 (0) 7044 920703      Langer Graben 36    71297 Mönsheim      info@elcoma.de      © Elcoma GmbH



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